Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten sinngemäss auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Luftfahrzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.

Flüge mit PAS finden ausschließlich nach EASA Regulativ für Spezialized Operation statt (EU 965/2012). PAS bietet keine Flüge zur Unterhaltung oder zur Beförderung von Personen oder Sachen an. Personen an Bord sind ausschließlich Task Specialists. Die Flüge werden zur Durchführung der jeweiligen Tasks abgehalten.

Arbeitsflüge, Absetzen von Fallschirmspringern
Die Leistung der PAS beschränkt sich auf die Beförderung des Springers oder Tandempassagiers (Beförderten) vom Abflugplatz auf der Erdoberfläche bis zum vereinbarten Absetzpunkt in Absetzhöhe. Die Beförderung beginnt mit dem Einsteigen und endet mit dem Verlassen des Flugzeuges. Gepäck wird bei diesen Flügen nicht mitgenommen.
Flugplan: Abflugzeiten und der Flugplan wird von PAS festgelegt. Die Absetzflüge werden unter Einhaltung aller rechtlichen Normen insbesondere der Sichtflugwetterbedingungen durchgeführt. Daraus ergeben sich zwangsläufig Verschiebungen im Flugplan auch aus Wettergründen, und in weiterer Folge aus organisatorischen Gründen. Diese sind zu erwarten und stellen somit keine Verspätungen dar. Der Beförderte hat kein Recht, auf Flugplan oder Flugroute Einfluss zu nehmen.
Umbuchungen: Bis 10 Minuten vor dem Abflug ist Umbuchen ohne weiteres Entgelt nach Verfügbarkeit der Plätze möglich. Nach dem 10 Minuten Aufruf ist der Platz im Flugzeug fix gebucht, bei Nichtantritt der Beförderung verfällt das Ticket.
Ticket, Entgelt: Buchungen werden elektronisch durchgeführt, die Bezahlung der Tickets hat vor Abflug oder mittels Bankeinzug zu erfolgen. Einzahlungen, die nicht in Tickets verwendet werden, werden zurückerstattet.
PAS kann sich Dritter bedienen, die die Abwicklung der Flugeinteilung und Bezahlung übernehmen. Keinesfalls wird die Bodenorganisation, der Ablauf, das Verhalten im Freien Fall und danach von PAS organisiert oder beeinflusst. Daraus ergibt sich auch dass PAS für Vorfälle nach dem Verlassen des Flugzeuges nicht haftbar gemacht werden kann.
Andere Arbeitsflüge: Parabelflüge.
Parabelflüge stellen keine Beförderung im Sinne des Luftfahrtgesetzes dar und unterliegen daher auch nicht den Haftungsvorschriften (Insassen Unfall und Passagier Haftpflicht). Insassen des Flugzeuges sind keine Passagiere sondern Probanden (Besatzung). Probanden sind nicht versichert.
Parabelflüge dienen dem Herstellen von Mikrogravitation im Flugzeuginneren für einen beschränken Zeitraum. Insassen des Flugzeuges (Probanden) nutzen diesen Zeitraum für ihre Experimente, auf die PAS keinen Einfluss nehmen kann.
Probanden haben sich mit den Eigenheiten der Mikrogravitation selbst ausreichend vertraut zu machen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Allen Anweisungen von PAS Personal ist unbedingt Folge zu leisten, das gilt insbesondere für die Anschnallpflicht während des gesamten Fluges. Zuwiderhandlungen bedingen eine vollständige Haftungs- und Leistungsbefreiung von PAS und ihren Versicherern.
Gemeinsame Bestimmungen:
Ist eine oder mehrere der o.a. Bestimmungen unwirksam oder nichtig, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).
Durch Buchung der Leistungen von PAS akzeptiert der Vertragspartner diese Bedingungen.

Vercharterung von Luftfahrzeugen für Spezialized Operation
Der Charterer bezahlt PAS den vereinbarten Charterpreis gemäß der zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste für Aicraft Charter. Im Fall einer beträchtlichen Benzinkostenerhöhung im Zeitraum zwischen der Vereinbarung über Termin und Umfang der Dienstleistung und der tatsächlichen Erbringung ist der Charterer dazu verpflichtet, PAS für den erhöhten Kostenaufwand zu entschädigen.
Der Fälligkeitszeitpunkt des Charterpreises ist zentraler Bestandteil der Vereinbarung.
Keine Gegenrechnung oder Gegenforderung (ob in Verbindung mit der Vereinbarung oder einem anderen Beförderungsabkommen) berechtigt den Charterer gemäß und aufgrund der Vereinbarung dazu, der PAS geschuldete Zahlungen in jeglicher Höhe vorzuenthalten. Muss der Charterer einen Teil der PAS geschuldeten Zahlung zurückbehalten oder muss er einen Abzug hiervon vornehmen, so sollte er die zusätzliche, fällige Zahlung begleichen, sodass der Anbieter, nach erfolgter Zurückbehaltung oder erfolgtem Abzug, die vollständige Zahlungssumme vom Charterer erhält.
PAS stellt zu Beginn des Fluges ein ordnungsgemäß ausgerüstetes, mit Flugpersonal besetztes und mit Treibstoff versehenes Flugzeug, das gemäß der am Zulassungsort geltenden Gesetze und Vorschriften als flugtauglich gilt. Die Bedienung des Flugzeugs während der Flugzeit(en) erfolgt gemäß allen geltenden Vorschriften und Gesetzen.
Die in der Vereinbarung festgelegten Zeiten sind Annäherungszeiten für deren Einhaltung keine Garantie übernommen wird. PAS ist dazu berechtigt, von den vereinbarten Zeiten abzuweichen. Vorbereitende Flugmaßnahmen, Entscheidungen über die Durchführung eines Fluges oder den Abbruch desgleichen nach erfolgtem Flugantritt, Abweichungen von der planmäßigen Route, Auswahl des Landeplatzes und andere Angelegenheiten, die mit der Bedienung des Flugzeugs in Verbindung stehen, liegen im Ermessen des Kapitäns und sind von dem Charterer als endgültig und verbindlich zu akzeptieren.
Das Boden- und Betriebspersonal, darf ausschließlich Weisungen der Flugzeugbesatzung befolgen.
PAS kann nach ihrem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung das Flugzeug und/oder die Crew ersetzen.
Der Charterer trägt die Verantwortung dafür, dass alle Tasks Specialists die erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und behördlichen Anforderungen erfüllen und wird die betreffenden Dokumente im Namen aller Task Specialists vorlegen.
Der Charter darf keine Beförderung veranlassen, die außerhalb des Genehmigungsrahmens des EASA-SPO Regulativs liegt (insbesondere Beförderungen die in den Part-CAT fallen).
Wenn nicht ausdrücklich in dem Warschauer Abkommen und/oder in dem Montrealer Abkommen erwähnt, übernimmt der Vermittler keine Haftung bei Tod, Körperverletzung, Gesundheitsschäden oder Ansprüchen anderer Art, die aufgrund von Tod, Gesundheitsschäden, Verlust oder Schaden erhoben wurden, unabhängig davon auf welchem Rechtsgrund diese basieren und ob sie durch PAS verursacht wurden bzw. deren jeweilige Angestellte, Mitarbeiter oder Repräsentanten. Der Charterer erkennt hiermit an, auf alle Rechte und Ansprüche gegen PAS zu verzichten und PAS, deren Angestellte, Mitarbeiter, Repräsentanten von letztgenannten Ansprüchen zu entlasten, außer es handelt sich um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von PAS, deren Angestellte, Mitarbeiter oder Repräsentanten.
Bezahlung: Die Kosten für Ferryflüge und Bereitstellung sind vor Leistungserbringung zur gänze fällig. Die Kosten für die Leistungserbringung (insbesondere aber nicht ausschließlich Flugzeit, Landungen,...) ist bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu erbringen. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Eine Mahngebühr von 5% ist ab der ersten Zahlungserinnerung fällig. Nach der 3. Zahlungserinnerung werden ohne weitere Warnung Dritte zu Eintreibung der offenen Forderungen beauftragt.
 Sollte es aufgrund der Unterlassung der Zahlung von Seiten des Charterers notwendig sein, Dritte zur Eintreibung der offenen Forderungen zu beauftragen, so sind die dafür anfallenden Kosten sowie 10% des Rechnungsbetrags zusätzlich vom Charterer zu übernehmen.
Alle im Rahmen der Vereinbarung erforderlichen Mitteilungen müssen in Schriftform erfolgen und gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sofern sie per email an die aufgeführte Adresse des rechtmäßigen Empfängers verschickt werden. Alle Mitteilungen gelten als ausgeliefert, sobald sie an der rechtmäßigen Adresse des Empfängers verschickt wurden.
PAS gegenüber dürfen keine Ansprüche aufgrund von Zusicherungen, Garantien, Entschädigungen oder anderweitigen Angelegenheiten erhoben werden, die mit dem Flugzeug-Charter in Zusammenhang stehen oder aus diesem erwachsen. Es sei denn, jene Zusicherungen, Garantien oder Entschädigungen sind explizit in der Vereinbarung enthalten oder werden in diese integriert.
Änderungen der Vereinbarung sind nur dann rechtskräftig, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Der Charterpreis, die Zahlungsbedingungen und andere in dieser Vereinbarung enthaltene Handelsbedingungen sind von den Parteien vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
PAS haftet für keinerlei Folgeschäden, besondere Schäden oder Verluste – einschließlich entgangenem und erhofftem Gewinn − die aus der Durchführung oder dem Ausfall eines Flugs oder einer hierunter fallenden Verpflichtung erwachsen.
Die Vereinbarung unterliegt den Gesetzen von Österreich und soll dementsprechend ausgelegt werden. Die hier vertretenen Parteien unterwerfen sich hiermit der nicht-ausschließlichen Gerichtsbarkeit der österreichischen Gerichte.

Erklärung gemäss Telekommunikations-Gesetz (BGBl 70/2003):
Durch Bekanntgabe seiner Postadresse oder/und e-mail-Adresse oder/und Telefax-Nummer, über die in dieser Internet-Seite angegebenen Kontakte zu unserem Unternehmen, gibt der Benützer dieser Internet-Seite gemäss BGBl 70/2003 § 107 Abs.2 ausdrücklich die vorherige Einwilligung für die Zusendung der elektronischen Post i.S.des § 1 Abs.1 Zi 2 des KonsumentenschutzG, dass er vom Betreiber der Internet-Seite sowie deren nahestehenden Unternehmen weitere Angebote über Leistungen dieser Unternehmen empfangen will.


Stand: 18.6.2024

Pink Aviation Services, Gmbh & Co KG, Endresstrasse 79/4, A-1230 Wien (PAS)

Geschäftsbedingungen
Die Beförderung des Task Specialist unterliegt u.a.dem LFG 1957 idgF oder dem Warschauer Abkommen, das in der Regel die Haftung des Luftfahrtführers beschränkt.
Es gelten als vereinbart: Eine Haftungsbeschränkung gem.§156 Abs.1 LFG sowie ein Verzicht auf Forderungen, die über die im §164 und §165 LFG festgelegten Versicherungssummen hinausgehen. Die Task Specialists sind analog zu den österreichischen Luftverkehrsgesellschaften über den gesetzlichen Rahmen für Beförderungen versichert. Als Grundlage für die Beförderung wird österreichisches Recht vereinbart.

Geschäftsbedingungen